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BFH, 09.11.1994 - IX B 96/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.11.1992 - III B 133/91
Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger …
Auszug aus BFH, 09.11.1994 - IX B 96/94
Sie haben nicht dargetan, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das finanzgerichtliche Verfahren von Bedeutung sein konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240). - BFH, 14.11.1989 - III B 43/88
Zur Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Versagung des Abzugs von …
Auszug aus BFH, 09.11.1994 - IX B 96/94
Für eine revisionsgerichtliche Entscheidung der von den Klägern angesprochenen umsatzsteuerrechtlichen Fragen ist daher kein Raum (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. November 1989 III B 43/88, BFHE 158, 544, BStBl II 1990, 70). - BFH, 14.02.1990 - II B 108/89
Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Sache zur Beschwerdeeinlegung
Auszug aus BFH, 09.11.1994 - IX B 96/94
Die Kläger haben insoweit keine Rechtsfrage herausgestellt, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 108/89, BFH/NV 1991, 46). - BFH, 24.02.1992 - V B 159/91
Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Kenntnisnahme und Würdigung
Auszug aus BFH, 09.11.1994 - IX B 96/94
Es ist nicht erforderlich, daß sich das FG in einer Weise mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen der Kläger auseinandersetzte, die diese für richtig halten (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1992 V B 159/91, BFH/NV 1992, 537).
- BFH, 30.07.1996 - VII B 7/96 Davon ist auch das FG in der Vorentscheidung ausgegangen, indem es diese Frage für die vom FA erklärte Aufrechnung unter verschiedenen Aspekten (Verwirkung, Zusage, Vorverhalten) geprüft, im Ergebnis aber eine Bindung des FA an den Grundsatz von Treu und Glauben im Streitfall abgelehnt hat (s. auch BFH-Beschluß vom 9. November 1994 IX B 96/94, BFH/NV 1995, 619).